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I. Allgemeines
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Diese Liefer-
Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Anbotes
und jedes Vertrages.
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Eine rechtliche
Bindung des Lieferwerkes tritt nur durch die firmenmäßige
Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
II. Preise
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Die Preise
sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab
Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlass, Preiserhöhungen wegen
Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreis, Löhne,
Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden
fakturiert.
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Alle
Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die
grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren,
Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.
III.
Zahlungsbedingungen
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Ein Drittel der
Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest bis spätestens bei
Lieferung zu bezahlen, falls nicht anders vereinbart ist. Alle
Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistete zu werden.
Schecks und Wechseln werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber nicht an Erfüllungsstatten angenommen. Einziehungs-
und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann
angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen
ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei
Übernahmeverzug ist die Firma berechtige, Verzugszinsen in Höhe von
7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz de Europäischen Zentralbank
zu berechne. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ist
die Lieferfirma berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und
entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe
von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.
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Alle
Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher
aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers
Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentums-vorbehalt besteht,
ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherung, Übereinigung,
Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne
schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer
erklärt sich damit einverstandne, dass alle Zahlungen, die er
leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen,
dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf
die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verrechnet werden.
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Der
Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid)
und am Fahrzeug vermerkt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, den
Typenschein bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem
Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers einzubehalten.
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Sofern von
dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug
gegriffen werden sollte, hat der Käufer hievon das Lieferwerk sofort
mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
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Während der
Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf
Verlangen des Verkäufers auf den vollen Wert gegen alle Risiken,
einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze
zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.
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Der Käufer hat
die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den
Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich
werdenden Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den
Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten
Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen.
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Bei
Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen
Vertragbestimmung tritt Terminverlust ein, der das Lieferwerk zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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Eine
Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das
Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückhaltungsrecht gegen das
Lieferwerk findet nicht statt. Insbesondere ist der Käufer nicht
berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstigen, vom Lieferwerk nicht anerkannten Ansprüchen,
zurückzuhalten.
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Die
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag
geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro als
alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel nicht beeinflusst werden.
Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die festgelegten Geldwerte,
gelten mit 1. März 2002 als in Euro vereinbart. Eine Umrechnung
erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten
Umrechnungskurses. Zwischen den Vertragsparteien besteht
Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder
Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht, noch einen Anspruch
auf Schadenersatz oder Änderung des Vertrags begründet.
IV. Lieferung
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Die
Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden,
sind freibleibend.
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Die Lieferfrist
beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor
Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.
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Im Falle einer
vereinbarten Abänderung des Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt,
den Liefertermin neu zu bemessen.
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Das Lieferwerk
behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit
vor.
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Die Angabe in
den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten,
Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angabe zu betrachten.
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Bei Reparaturen
und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders
vereinbart, in das Eigentum des Lieferwerks über, ohne dass es einer
gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.
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Ein
Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen
Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig durch das Lieferwerk verschuldet worden sind.
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Die Lieferfirma
behält sich vor, von dem Vertage zurückzutreten für den Fall, dass
ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch
welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
V. Erfüllung und
Übernahmebedingung
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Die Lieferung
ist erfüllt:
a) für Lieferung ab Werk: Bei Angabe der Meldung der
Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort,
nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am
vereinbarten Abnahmeort, falls nicht anders vereinbart, im
Lieferwerk, zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme
nicht binnen 8 Tagen, so gilt der Kaufgegensand als ordnungsgemäß
übernommen.
b) für Lieferungen mit vereinbarten Zusendungsort: Mit dem Abgang
aus dem Lieferwerk.
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Verzichtet der
Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder sillschweigend, so gilt der
Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß
geliefert und abgenommen.
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Alle Gefahren,
auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der
Erfüllung auf den Käufer über, der den notewendigen
Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen
hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6
Produktionshaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers
übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch das
Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im
einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur
Reparatur gegebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum
Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist gesetzt
und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr
verrechnet werden.
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Der Versand
erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
VI.
Gewährleistung
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Das Lieferwerk
leistet nur dem Erstkäufer bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Fehlerfreiheit der Produkte in Werkstoff und Werkarbeit für
Fahrzeuge laut Garantiebestimmungen der Hersteller. Die
aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom
Käufer zu tragen.
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Die
Garantiefristen beginnen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an
den Erstabnehmer, jedoch längstens 3 Monate ab Datum der Faktura des
Lieferwerkes.
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Die Anerkennung
von Garantieansprüchen ist nur dann möglich, wenn diese innerhalb
von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels bei der zuständigen
offiziellen Vertretung oder der Kundendienstabteilung des
Lieferwerkes geltend gemacht werden. Die Vermutungsregelung des §
924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im
Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Käufer) zu beweisen. Die
Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des
Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung)
nicht befolgt und insbesondere die in den von dem Lieferwerk
herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen
nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.
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Die Garantie
wird nach Wahl des Lieferwerkes durch Reparatur oder Austausch der
fehlerhaften Teile erfüllt. Alle in Garantie ersetzten Teile gehen
in das Eigentum des Lieferwerkes über.
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In anerkannten
Garantiefällen erfolgt eine Vergütung des fehlerhaften Materials zum
Einstandspreis unter Berücksichtigung des billigsten Versandes. Eine
Kostenübernahme erfolgt jedoch nur dann, wenn die Arbeiten in einer
vom Lieferwerk autorisierten Werkstätte durchgeführt werden. Der
Liefergegenstand ist der durchführenden Werkstätte für den Reparatur
Zeitraum kostenlos zu übergeben.
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Die Garantie
erstreckt sich auf Teile, die nicht vom Lieferwerk hergestellt sind,
mit Ausnahme von Fremdaufbauten oder –einbauten, Reifen, Batterien,
Rundfunk- und Sprechanlagen, Messgeräten, die nicht für den normalen
Betreib notwendig sind und sonstige, vom Erstkäufer gewünschten
Sondereinrichtungen. Für diese Teile beschränkt sich die Garantie
auf Abtretung der Ansprüche des Lieferwerkes gegen die jeweiligen
Hersteller oder dessen nächststehender Vertretung geltend zu machen.
Nur sofern eine direkte Austragung nicht möglich ist, können die
Reklamationen über die Kundendienstabteilung des Lieferwerkes
abgewickelt werden.
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Von der
Garantie ausgenommen sind:
a) Verschleißteile, wie Keilriemen, Wischerblätter, Glühbirnen,
Sicherungen, etc. sowie Wartungsmaterial und Schmiermittel, weiters
Glasbruch.
b) Schäden, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder
Havarien zurückzuführen sind.
c) Teile oder Aggregate, welche infolge Überschreitung des
zulässigen Gesamtgewichtes, Antriebsmomentes oder Achsdruckes defekt
werden.
d) Natürlicher Verschleiß und Einstellarbeiten sowie Schaden,
bedingt durch unsachgemäße Lagerung oder Transport.
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Garantie-Ansprüche werden nicht anerkannt, wenn Schaden ursachlich
darauf zurückzuführen ist, dass
a) die vom Lieferwerk herausgegebenen Bedienungs-, Pflege- und
Wartungsvorschriften nicht eingehalten wurden;
b) Betriebs- und Schmiermittel verwendet bzw. Teile eingebaut
wurden, welche nicht den Vorschriften des Lieferwerkes entsprechen;
c) an den gelieferten Produkten Veränderungen ohne vorherige
Zustimmung des Lieferwerkes vorgenommen wurden;
d) der Liefergegenstand nicht entsprechend dem normalen
Benützungszweck verwendet wurde.
e) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder
Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden
ist.
f) Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.
g) Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
h) Im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der Garantiezeit erlischt
die Garantieverpflichtung.
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Weitergehende
Garantie-Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf
Wandlung oder Minderung.
VII.
Schadenersatz und Produkthaftung
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Ersatz eines
mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
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Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.
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Sämtliche
Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb eines Jahres
nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist.
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Die
Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. 99/1988
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche,, die aus
anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
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Der
Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des
Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes
(Betriebsanleitung) - insbesondere im Hinblick auf die
vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann.
VIII.
Salvatorische Klausel
Eine etwaige
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen
nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu
ersetzen.
IX. Besonderes
Unseren allgemeinen
Liefer- und Verkaufsbedienungen widersprechende Einkaufsbedingungen
werden nicht anerkannt, außer sie wurden von uns schriftlich bestätigt.
X. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand
gilt das, für den Standort des Lieferwerkes in Gmunden sachlich
zuständige Gericht.
Es gilt
Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |